9-Punkte-Plan entlarvt den DFB (Teil V): 9-Punkte Plan forciert Aufbau eines DFB-Staat
Um auch über die Sommerpause hinweg unseren Puls konstant im oberen Bereich zu halten, veröffentlichte der DFB ein „9-Punkte-Papier“ aus dem Januar 2014, in welchem der Verband erneut seine Vorstellungen zur Ahndung von „Zuschauerfehlverhalten“, sowie sein eigenes Rechts- und Selbstverständnis offen legte (Download 9-Punkte-Plan).
In diesem Dokument macht er einmal mehr deutlich, dass ihm das für eine Demokratie so wichtige staatliche Rechtsprechungsmonopol – insbesondere das über Jahrhunderte gewachsene deutsche Straf- und Strafprozessrecht- nicht ausreicht, um in seinen Augen unerwünschtes „Zuschauerfehlverhalten“ zu unterbinden und vor allem zu bestrafen.
Vielmehr wird teilweise strafrechtlich irrelevanten und unzureichend definierten Verhaltensweisen wie z.B. „grob unsportliche Verunglimpfungen“ oder dem „Einsatz von Pyrotechnik“ der Kampf angesagt, indem der DFB nun erstmals die Vereine offen auffordert, die für solche Vorkommnisse von seinem DFB-Sportgericht ausgesprochenen Strafen an die vermeintlichen Täter weiterzureichen.
Ist eine solche Weitergabe der Verbandsstrafen an Privatpersonen schon aus verschiedenen rechtlichen Gründen äußerst fragwürdig, so zeigt die Forderung doch vor allem eines:
Der DFB akzeptiert die Grenzen und Möglichkeiten der staatlichen Rechtsordnung und die für eine Demokratie so wichtige Gewaltentrennung nicht.
Er selbst will festlegen, welche Verhaltensweisen gesellschaftlich akzeptabel und welche inakzeptabel und daher zu bestrafen sind. Er selbst will die (mittelbare) Bestrafung einzelner Privatpersonen über sein DFB-Sportgericht vornehmen. Und er selbst will die Höhe der Bestrafung festlegen.
Durch sein Vorgehen hat der DFB ein eigenes Rechtssystem errichtet, in welchem mit Hilfe eines (rechtswidrigen) Vertrages zu Lasten Dritter zwischen DFB und Vereinen ein faktisch eigenes Strafrecht des Verbandes geschaffen wird, welches die gängigen Bestrafungsmodelle des deutschen Strafrechts schon enthält: die Geldstrafe und den Freiheitsentzug in Form eines Stadionverbots.
Der Unterschied zum Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt darin, dass im „Staate DFB“ die Bestrafung nicht durch ein unabhängiges, mit Volljuristen besetztes Gericht, nach Durchlaufen eines demokratisch legitimierten Prozesses und dem abschließenden Nachweis einer Schuld ausgesprochen wird. Vielmehr entscheiden dem DFB unterstellte juristische Laien mit ganz eigenen Vorstellungen von Recht und Unrecht über teilweise existenzvernichtende Strafen.
Hier überschreitet der DFB nicht nur seine Befugnisse als Verband, auch überschreiten die Vereine ihr Hausrecht. Dieses findet nämlich dort seine Grenzen, wo rechtsstaatliche Grundsätze unterlaufen werden.
Der DFB veranschaulicht mit dem Dokument eindrucksvoll seinen Wunsch nach einem (DFB-)Staat im Staate.
Ein Privatstaat, der Legislative und Judikative verquickt und das staatliche Strafmonopol missachtet.
Durch die ausdrückliche Verpflichtung der Vereine zur Ermittlung und Inregressnahme von „Tätern“ im Sinne des DFB-Rechtsverständnisses (Punkt 6) wird zudem ein noch größerer Keil zwischen die Vereine, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem DFB gerecht werden müssen, und ihre Anhänger getrieben.